Zwischen dem Vermieter als Wohnraumanbieter und der HomeCompany-Agentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Vermieter beauftragt die Agentur, für einen oder mehrere Wohnräume (Auftragsobjekte) Mietinteressenten nachzuweisen. Der Nachweis von Interessenten durch die Agentur ist für den Vermieter kostenlos. Wird ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Interessenten abgeschlossen, der von der Agentur oder einem Kooperationspartner nachgewiesen worden ist, wird dem Mieter von der Agentur eine Provision in Rechnung gestellt, deren Höhe sich nach der aktuellen Provisionstabelle bestimmt.
Ist der Vermieter nicht Eigentümer des vertragsgegenständlichen Wohnraums, so ist es erforderlich, dass der Vermieter die Erlaubnis für die ganze oder teilweise Untervermietung von seinem Vermieter einholt. Hierfür ist ausschließlich der Vermieter verantwortlich. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber der Agentur, dieser nur Wohnräume anzubieten, deren Eigentümer er ist oder bei denen er zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung eingeholt hat.
Der Vermieter ist verpflichtet, der Agentur ausschließlich Wohnräume anzubieten, die nicht öffentlich geförderte Wohnungen oder sonstige preisgebundene Wohnungen sind, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Ebenso darf der Vermieter der Agentur auch keine Wohnungen anbieten, die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert worden sind, solange das Belegungsrecht besteht. Dies gilt auch für einzelne Räume solcher Wohnungen.
Der Vermieter hat der Agentur unverzüglich mitzuteilen,
Kommt der Vermieter der Meldepflicht aus (a) nicht nach, ist er verpflichtet, die Agentur von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die darauf basieren, dass das betroffene Auftragsobjekt von der Agentur angeboten wurde, obwohl es nicht verfügbar war.
Schließt der Vermieter einen Mietvertrag über ein Auftragsobjekt ab, hat er der Agentur unverzüglich den Namen und die Adresse des Mieters mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Agentur dem Vermieter den Interessenten nachgewiesen hat oder nicht. Erst die Übermittlung ermöglicht der Agentur die Überprüfung, ob der Vertragsschluss aufgrund eines Nachweises der Agentur erfolgte. Die Mietinteressenten sind vom Vermieter auf die Notwendigkeit und den Zweck dieser Datenübermittlung hinzuweisen. Die Verpflichtung zur Benennung des jeweiligen Mieters des Auftragsobjekts gilt für den Fall der Vermietung nach Vertragsende für einen Zeitraum von 12 Monaten seit Beendigung dieses Vertrags fort.
Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Innenräume der Auftragsobjekte zu fotografieren bzw. zu filmen und diese Fotos bzw. Videoaufnahmen (nachfolgend Bildmaterial) zur Präsentation der Auftragsobjekte zu verwenden. Dieses Bildmaterial kann unter anderem im Internet veröffentlicht werden. Die Agentur ist auch bei nicht zustande gekommener Vermittlung eines Mietvertrages berechtigt, vom Vermieter die Kontaktdaten, die Adresse des Auftragsobjekts, das dazugehörige Bildmaterial und Exposé für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Nachweisvertrags zusammen aufzubewahren und zu eigenen Vertragszwecken zu verarbeiten. Die Aufbewahrungspflicht aus anderen Gesetzen bleibt davon unberührt.
Soweit der Vermieter hinsichtlich des Auftragsobjektes Bildmaterial zur Verfügung stellt, räumt der Vermieter der Agentur einfache unentgeltliche Nutzungsrechte an dem Bildmaterial für die Maklertätigkeit ein. Das einfache Nutzungsrecht erstreckt sich jeweils auf alle Handlungen, die notwendig sind, um die Auftragsobjekte in Form von Anzeigen und Exposees in Print- und Onlinemedien darzustellen, zu präsentieren und zu verbreiten. Dazu gehört auch die Nichtnennung des Urhebers und die Kennzeichnung des Bildmaterials mit einem sichtbaren Wasserzeichen oder Logo der Agentur.
Der Vermieter steht dafür ein, dass das von ihm übermittelte Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist bzw. die Rechte des Vermieters zur Nutzung unter den o.g. Bedingungen gewährt wurden. Sollte die Agentur wegen der Verletzung der Rechte Dritter in Bezug auf das vom Vermieter übermittelte Bildmaterial in Anspruch genommen werden, stellt der Vermieter die Agentur von allen damit in Verbindung stehenden Kosten frei.
Der Nachweisvertrag ist unbefristet. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
Die Vermietung des Auftragsobjekts beendet nicht den Nachweisvertrag. Der Nachweisvertrag ruht vielmehr bis zur Beendigung des laufenden Mietverhältnisses.
Die Agentur, ihre Arbeitnehmer und gesetzlichen Vertreter haften nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen betroffen ist oder der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
Die Agentur weist lediglich Gelegenheiten zum Abschluss von Mietverträgen nach. Die Auswahl des Mieters und der Abschluss des Mietvertrags obliegt dem Vermieter.
Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
Sollte ein Teil des Nachweisvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am Nächsten kommen.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Für Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit stehen, sind die für den Sitz der Agentur örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, sofern der Vermieter ein Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz in Deutschland ist. Die ausschließliche Zuständigkeit der vorgenannten Gerichte wird ebenfalls vereinbart, wenn der Vermieter ein Unternehmer mit Sitz in der Europäischen Union außerhalb Deutschlands, der Schweiz, Norwegen oder Island ist.
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